Anwaltsgebühren

Anwaltsgebühren nach RVG

Seit dem 01.07.2004 ist das "Rechtanwaltsvergütungsgesetz" (RVG) an die Stelle der BRAGO getreten. Die Gebühren, die ein Anwalt für seine Tätigkeiten von einem Mandanten verlangen kann, sind seither im RVG festgelegt.

Grundsätzlich sind dort folgende Gebührenvarianten vorgegeben:


1. Wertgebühren

Wertgebühren richten sich nach dem Streit- bzw. Gegenstandswert. Darunter versteht man den "objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Mandanten" an dieser Angelegenheit. Geht es z.B. um eine Geldforderung, so ist als Gegenstandswert die Höhe der geltend zu machenden oder abzuwehrenden Forderung anzunehmen.

Bei nicht "vermögensrechtlichen Angelegenheiten" (z.B. Baugenehmigungen, Kündigungen usw.) ist der Gegenstandswert teilweise besonderen gesetzlichen Vorschriften oder aber auch aus den von der Rechtsprechung vorgegebenen Richtlinien zu entnehmen.

Dem Gegenstandswert ist im RVG eine Gebühreneinheit zugeordnet. Diese Gebühreneinheit wird als "eine Gebühr" bezeichnet. Der Gebührensatz ergibt sich entsprechend der Tätigkeit des Anwalts als ein Bruchteil, ein Ganzes oder ein Vielfaches dieser Gebühreneinheit.

Kennt man also den Gegenstandswert sowie den Gebührensatz, kann man sich einen Überblick über die zu zahlenden Anwaltsgebühren verschaffen.


2. Rahmengebühren

Bei den sog. Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren nach "billigem Ermessen". Er hat hier alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Bedeutung der Rechtssache für den Mandanten, den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seines Mandanten. Das RVG gibt lediglich die Ober- und Untergrenze der Gebühren vor.


3. Gebührenvereinbarung


Grundsätzlich ist es auch zulässig, von den gesetzlichen Regelungen des RVG abweichende Gebühren zu vereinbaren (sog. Honorarvereinbarungen). Hier gilt es jedoch das Verbot der Vereinbarung von niedrigeren, als den gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu beachten.

Wichtige Ausnahmen vom dem Verbot der niedrigeren Gebühren sind gesetzlich in zwei Fällen vorgesehen:

  • im außergerichtlichen Verfahren sowie
  • in sog. "Beitreibungsverfahren" (Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungssachen)

Daraus folgt, dass im außergerichtlichen Verfahren auch ein Zeithonorar vereinbart werden kann, das niedriger ist als die gesetzlichen Gebühren des RVG. Zur Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist es jedoch erforderlich, dass diese Honorarvereinbarung schriftlich in einem gesonderten Schriftstück niedergelegt wird.

Zum 01.07.2006 ist die sog. "Beratungsgebühr" im RVG weggefallen (Nr. 2100 bis 2103 VV RVG a.F.). Nach § 34 RVG n.F. sollen Rechtsanwälte zukünftig bei einer Beratung (d.h., wenn der Rechtsanwalt keinen Prozessauftrag erhält und auch nicht gegenüber Dritten tätig wird), für ein schriftliches Gutachten oder für seine Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine schriftliche Gebührenvereinbarung getroffen, so gilt die übliche Gebühr gemäß §§ 612 Abs. 2 bzw. § 632 BGB als vereinbart. Ohne Gebührenvereinbarung gilt daher bei Verbrauchern als Mandanten eine Höchstgrenze von € 190,00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer für ein erstes Beratungsgespräch und eine neue Höchstgrenze von € 250,00 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer für eine reguläre Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens.


4. Erstberatung für 80,00 Euro

Damit Sie als Rechtssuchender mit Blick auf die zu erwartenden Kosten nicht den Gang zum Anwalt scheuen und sich möglichst frühzeitig anwaltlicher Unterstützung bedienen, möchten wir Ihnen daher das Angebot unterbreiten, diese "Erstberatung" gegen eine Gebühr von € 80,00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer für Sie auszuüben. Sie schildern uns Ihr rechtliches Problem, übergeben oder übersenden ggf. erforderliche Unterlagen (auch per Fax) und erhalten im Gegenzug eine erste Bewertung, die Ihnen die Entscheidung darüber erleichtert, ob Sie in der Angelegenheit überhaupt sinnvoll anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollen oder ob dies keinen Erfolg verspricht. Der Rat kann auch eine bestimmte Handlungsanweisung enthalten, wie Sie die Sache selbst weiter verfolgen können, ohne anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Für den Fall, dass Ihnen der Rat erteilt wird, Ihre Ansprüche mit anwaltlicher Unterstützung außergerichtlich und ggf. gerichtlich weiter zu verfolgen, wird Ihnen auch erläutert, welche Kostenrisiken damit verbunden wären.

Sollten Sie zur Erstberatung noch ergänzende Fragen haben, wenden Sie sich gerne jederzeit kostenfrei an die Mitarbeiter unserer Kanzlei.