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Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln

 

Die Frage der Beweislast sowie der Auswirkungen einer Abnahme von Bauleistungen sorgt im Baurecht immer wieder für Streit zwischen Bauherren und Unternehmern.   In einem im Februar 2014 erstrittenen Urteil der Kanzlei Löwe beauftragte ein privater Bauherr einen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen an seinem Wohnhaus.   Der Bauherr forderte den Unternehmer vergeblich zur Beseitigung von Mängeln auf. Nach außerordentlicher Kündigung des Bauvertrages führten die Parteien lediglich noch eine förmliche Abnahme durch. Auf dem Abnahmeprotokoll wurden die bereits angezeigten Mängel festgehalten und der Bauherr erklärte zudem ausdrücklich, dass er sich seine Ansprüche wegen der festgehaltenen Mängel vorbehalte. Ferner wurde festgehalten, dass die Mängel im Rahmen einer Ersatzvornahme beseitigt werden. Der Unternehmer unterzeichnete das Abnahmeprotokoll nur unter Vorbehalt.   Der Bauherr ließ die Mängel schließlich durch einen Drittunternehmer beseitigen und machte gegen den schlecht leistenden Unternehmer die ihm entstandenen Kosten der Ersatzvornahme geltend. Zwischen den Parteien entstand daraufhin Streit, ob die Leistungen des Unternehmers tatsächlich mangelhaft waren. Der Unternehmer behauptete im Prozess unter Verwahrung gegen die Beweislast, seine bis zur Kündigung erbrachten Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht zu haben.   Fraglich war daher unter anderem, ob sich aus der Abnahme im Bezug auf die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel eine Umkehr der Beweislast ergeben haben könnte, so dass die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Bauleistungen vom Unternehmer auf den Bauherrn übergegangen wäre. Das zur Entscheidung berufene Gericht ist schließlich der diesseits vertretenen Rechtsauffassung gefolgt. Der Bauherr konnte die Kosten der Mangelbeseitigung gem. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B erfolgreich gegenüber dem Unternehmer ersetzt verlangen.   Vor der Abnahme trage der Unternehmer die Beweislast für die Mängelfreiheit. Die Umkehr der Beweislast könne nur stattfinden, soweit der Bauherr eine Leistung des Unternehmers als Erfüllung akzeptiert habe. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall, weil verschiedene Mängel im Abnahmeprotokoll aufgeführt und der Bauherr sich alle daraus folgenden Ansprüche vorbehalte hatte.   Eine andere Beweislastverteilung folge auch weder aus der Entziehung des Auftrags noch aus dem Umstand, dass der Bauherr das Werk durch ein weiteres Unternehmen hat fertig stellen lassen.   Nicht zuletzt betreffe der Vorbehalt des Unternehmers allein die Frage der Verursachung und Kostenbeteiligung. Die Mangelhaftigkeit der Leistungen sei davon aber nicht erfasst.   Die Höhe der Mangelbeseitigungskosten konnte durch die vom Bauherrn vorgelegten Rechnungen nachgewiesen werden. Zwar liege die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit der verursachten Kosten grundsätzlich beim Bauherrn / Auftraggeber. Das Gericht folgte jedoch auch insoweit der diesseits vorgetragenen Argumentation, dass der Bauherrn nicht gehalten ist, im Interesse eines unzuverlässigen Auftragnehmers besondere Anstrengung zu unternehmen, um den preisgünstigsten Unternehmer zu finden. Er darf vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Dritten angemessen ist. Die Erforderlichkeit der aufgewandten Kosten war schließlich als richtig zu unterstellen, so dass es dem Unternehmer oblegen hätte, das Gegenteil darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Diese Obliegenheit hatte der mangelhaft leistende Unternehmer ebenfalls nicht erfüllt, so dass er schließlich antragsgemäß verurteilt wurde.  

 
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